Rechnungserstellung für Freiberufler

Nachdem im letzten Artikel geklärt wurde, was es mit der Kleinunternehmer-Regelung auf sich hat, soll es heute um das Thema Rechnungsstellung gehen.

Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass in Deutschland jede Rechnung mindestens 10 Jahre lang (leserlich) aufbewahrt werden muss.

Folgende Punkte muss jede Rechnung enthalten:

  • Ihren Name und Ihre Anschrift, bzw. der freiberuflichen Gesellschaft (mit Gesellschaftsbezeichnung)
  • Name, Firmenbezeichnung und Anschrift des Kunden
  • Ihre Steuernummer und/oder Ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer (Ust-IdNr.) (Kleinunternehmer können letztere ebenfalls beantragen.)
  • [nbsp]Das Rechnungsdatum
  • [nbsp]Eine einmalig vergebene fortlaufende Rechnungsnummer (bspw. entweder bei 1 anfangen oder verschiedene Nummernreihen für unterschiedliche Kunden oder Länder vergeben)
  • Bezeichnung der Dienstleistung (Art, Umfang und Datum)
  • [nbsp]Das Nettoentgelt (inklusive Sonderleistungen und Rabatte)
  • Die Umsatzsteuer in Prozent und als Betrag, bzw. als Kleinunternehmer Hinweis auf die Umsatzsteuerbefreiung
  • Den Rechnungsbetrag (Nettoentgelt + Umsatzsteuer)

Außerdem ist es empfehlenswert, standardmäßig die eigenen Kontodaten sowie bspw. den Satz „zahlbar ohne Abzüge innerhalb von 30 Tagen“ hinzuzufügen.

Richtet sich die Rechnung an einen Kunden mit Sitz im EU-Ausland, muss die Rechnung den Hinweis auf Übergang der Steuerschuldnerschaft (»Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers«), die eigene Ust-IdNr. sowie die des Kunden aufweisen.

Rechnungen an Kunden außerhalb der EU müssen den Hinweis auf den Entfall der Umsatzsteuer (»Nicht steuerbar, Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet« – oder ganz bürokratisch »Leistung nicht steuerbar nach §3a Abs. 2UStG« für Unternehmer oder »Leistung nicht steuerbar nach §3a Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 UstG « für Nichtunternehmer) enthalten.

Als letzten Punkt sollte noch beachtet werden, dass es auch für die Rechnungsstellung Fristen gibt. So muss eine Rechnung im Inland innerhalb von 6 Monaten nach Leistungsvollbringung erstellt werden. Im EU-Ausland läuft diese Frist bereits am 15. des Monats nach dem Monat der Leistungsvollbringung ab.

Quellen:

– Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ), (2009), Erfolgreich selbstständig als Dolmetscher und Übersetzer – Ein Leitfaden für Existenzgründer

– Hofert, Svenja, (2010), Praxisbuch für Freiberufler

http://www.triacom.com/archive/triacom-info.2013-01.de.pdf

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